Haftungsbeschränkung

Gemäß dem Warschauer Abkommen erklären wir unsere Haftungsgrenzen für die internationale Passagier- und Gepäckbeförderung.

Verordnung (EG) Nr. 889/2002

Passagiere auf einer Reise mit einem Endziel oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Herkunftsland werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen eines Vertragswerks namens Warschauer Abkommen für die gesamte Reise, einschließlich jeglicher Abschnitte ganz innerhalb des Herkunfts- oder Ziellandes, Anwendung finden können. Für Passagiere auf einer Reise in die, aus den oder mit einer vereinbarten Zwischenlandung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist in dem Abkommen sowie in geltenden Tarifen enthaltenen Sonderbeförderungsverträgen festgelegt, dass die Haftung von bestimmten Luftfahrtgesellschaften, die Unterzeichner solcher Sonderverträge sind, bei Tod oder bei Körperverletzung von Passagieren in den meisten Fällen auf einen nachweislichen Schaden von höchstens USD 75.000,00 pro Passagier beschränkt ist und dass diese Haftungsgrenze unabhängig davon gilt, ob seitens der Luftfahrtgesellschaft ein Verschulden der Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht. Für solche Passagiere, die mit einer Luftfahrtgesellschaft reisen, die kein Unterzeichner solcher Sonderverträge ist, oder die sich auf einer Reise nicht in die, aus den oder mit einer vereinbarten Zwischenlandung in den Vereinigten Staaten von Amerika befinden, ist die Haftung der Luftfahrtgesellschaft bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren in den meisten Fällen auf etwa USD 10.000,00 oder USD 20.000,00 begrenzt. Die Namen der Luftfahrtgesellschaften, die Unterzeichner solcher Sonderverträge sind, sind von allen Ticketbüros der betreffenden Gesellschaften verfügbar und können auf Anfrage geprüft werden. Eine zusätzliche Abdeckung ist üblicherweise durch den Kauf einer Versicherungspolice von einer privaten Versicherungsgesellschaft möglich. Eine solche Versicherung bleibt von jeglichen Haftungsbeschränkungen der Luftfahrtgesellschaft gemäß des Warschauer Abkommens oder gemäß der betreffenden Sonderbeförderungsverträge unberührt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Fluggesellschaft oder Ihren Versicherungsvertreter. Hinweis: Die vorgenannte Haftungshöchstgrenze von USD 75.000,00 beinhaltet Rechtsgebühren und Rechtskosten, außer in Fällen, wenn ein Antrag auf Schadensersatzanspruch in einem Bundesstaat gestellt wird, wo die Rechtsgebühren und Rechtskosten separat gedeckt werden; in diesem Fall liegt die Haftungsgrenze bei USD 58.000,00 ohne Rechtsgebühren und Rechtskosten. Diese Hinweise sind aufgrund der Verordnung Nr. 69-2-65 des Verkehrsministeriums der Vereinigten Staaten erforderlich. Sie tragen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal von 1999, welche für Ihre Reise Anwendung finden können, Rechnung. Es werden keine Zusicherungen hinsichtlich der Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit ihres Inhalts gemacht.

Ungeachtet des Vorstehenden könnte der Passagier unter günstigere Haftungsregelungen fallen. Es gelten folgende Haftungsgrenzen für Ihre Reise auf einem von der KLM durchgeführten Flug:

Bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers gelten keine Haftungsgrenzen. KLM kann einen dem Schaden angemessenen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten leisten. Die Haftung der KLM für den Untergang, den Verlust, die Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist für nachgewiesene Schäden auf 1.288 Sonderziehungsrechte (ca. 1.610 EUR) beschränkt. Übersteigt der Wert Ihres Reisegepäcks diesen Betrag, so sollten Sie bei der Abfertigung eine entsprechende Erklärung abgeben oder vor der Reise sicherstellen, dass Ihr Gepäck voll versichert ist. Die Haftung für Schäden aufgrund von Verspätung bei der Luftbeförderung durch KLM ist für nachgewiesene Verluste und Kosten auf 5.346 Sonderziehungsrechte (ca. 6.690 EUR) beschränkt. Wenn Sie bei Ihrer Reise auch von anderen Fluggesellschaften befördert werden, sollten Sie sich bei den betreffenden Fluggesellschaften über deren Haftungsbeschränkung informieren. Diese Hinweise entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2002.