Luftfrachtführer-Haftung

Gemäß dem Montrealer Übereinkommen von 1999 (MC99) erklären wir unsere Haftung im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren, im Falle von Flugverspätungen und für den Schaden oder Verlust von Gepäck.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Diese Hinweise sind aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 erforderlich. Diese Hinweise können weder als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch noch zur Auslegung der Bestimmungen der europäischen Verordnung oder des Übereinkommens von Montreal verwendet werden, und sie bilden keinen Teil des Vertrags zwischen der Luftfahrtgesellschaft und dem Passagier.

Die Hinweise sind hinsichtlich der Erklärung ungenau, dass die Luftfahrtgesellschaft für Schäden bis zu 128.821 Sonderziehungsrechten keine Schadenersatzansprüche anfechten kann. Gemäß der europäischen Verordnung und dem Übereinkommen von Montreal gilt folgende Position: Für Schadenersatz bis zu 128.821 Sonderziehungsrechten für Tod oder Körperverletzung infolge eines Unfalls an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen kann die Luftfahrtgesellschaft ihre Haftung nicht ausschließen oder beschränken, es sei denn es liegt ein Mitverschulden vor. Alle in diesen Hinweisen genannten Beträge in Sonderziehungsrechten wurden entsprechend den ab Dezember 2019 geltenden gesetzlichen Erhöhungen angepasst.

Haftung von Luftfahrtgesellschaften für Passagiere und Gepäck

In diesen Informationen sind die aufgrund der europäischen Gesetzgebung und des Übereinkommens von Montreal von den Luftfahrtgesellschaften der Europäischen Gemeinschaft angewandten Haftungsregeln zusammengefasst.

Entschädigung im Todesfall oder bei Körperverletzung

Bei Tod oder Körperverletzung von Passagieren gelten keine Haftungsgrenzen. Für Schäden bis zu 128.821 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 160.000) kann die Luftfahrtgesellschaft keine Schadenersatzansprüche anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann die Luftfahrtgesellschaft sich gegen einen Schadenersatzanspruch verteidigen, wenn sie in der Lage ist, nachzuweisen, dass ihr keine Fahrlässigkeit oder kein sonstiges Verschulden angelastet werden kann.

Vorschüsse

Bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers ist die Luftfahrtgesellschaft zur Leistung eines Vorschusses zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten verpflichtet, und zwar innerhalb von 15 Tagen nachdem der Anspruchsberechtigte identifiziert wurde. Im Todesfall beträgt dieser Vorschuss mindestens 16.000 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 20.000).

Passagierverspätungen

Im Falle einer Passagierverspätung ist die Luftfahrtgesellschaft für Schäden haftbar, es sei denn sie hat alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu vermeiden oder es war ihr unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftungsgrenze für Passagierverspätungen liegt bei 5.346 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 6.690).

Gepäckverspätungen

Im Falle einer Gepäckverspätung ist die Luftfahrtgesellschaft für Schäden haftbar, es sei denn sie hat alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu vermeiden oder es war ihr unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftungsgrenze für Gepäckverspätungen liegt bei 1.288 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.610).

Untergang, Verlust oder Beschädigung am Gepäck

Bei Untergang, Verlust oder Beschädigung am Gepäck gilt für die Luftfahrtgesellschaft eine Haftungsgrenze von 1.288 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.610). Im Falle von aufgegebenem Gepäck haftet sie, auch wenn ihr kein Verschulden anzulasten ist, es sei denn, das Gepäck war beschädigt. Im Falle von nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Luftfahrtgesellschaft nur, falls ein Verschulden vorliegt.

Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck

Für einen Passagier können höhere Haftungsgrenzen gelten, wenn er spätestens beim Einchecken eine Sondererklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr bezahlt.

Gepäckbeschwerden

Im Falle von Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Untergang hat der betreffende Passagier der Luftfahrtgesellschaft dies so bald wie möglich in Form einer schriftlichen Beschwerde zu melden. Im Falle der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck hat der Passagier innerhalb von sieben (7) Tagen, und im Falle einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen eine schriftliche Beschwerde einzureichen, in beiden Fällen ab dem Datum, an dem das Gepäck an den Passagier ausgeliefert wurde.

Haftung des vertragschließenden und des tatsächlichen Luftfahrtunternehmens

Falls das Luftfahrtunternehmen, von dem der Flug durchgeführt wird, nicht dasselbe ist wie das vertragschließende Luftfahrtunternehmen, hat der Passagier das Recht auf Beschwerde oder Schadenersatzanspruch gegenüber beiden. Falls der Name oder Code einer Luftfahrtgesellschaft auf dem Ticket angegeben ist, ist diese die vertragschließende Luftfahrtgesellschaft.

Frist für gerichtliche Verfahren

Gerichtliche Verfahren zur Forderung von Schadenersatz sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Ankunftsdatum des Fluges oder ab dem Datum, an welchem der Flug hätte ankommen sollen, einzuleiten.

Informationsgrundlagen

Die Grundlage für die vorstehend dargelegten Regeln ist das Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, welches innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung) und die jeweilige nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten umgesetzt wird.